Mit dem Firmenrechner im Internet zu surfen ist für viele selbstverständlich. Kurz die E-Mails abrufen oder den Facebook-Status ändern. Viele Arbeitgeber sehen das locker – solange die Arbeit nicht darunter leidet. Andere untersagen dies im Arbeitsvertrag. Wer sich nicht daran hält, muss mit einer Abmahnung rechnen. Im ungünstigsten Fall mit dem Rausschmiss.
Ein Mann aus dem Raum Koblenz hat während der Arbeitszeit privat im Internet gesurft. Der Abmahnung folgte die Kündigung. Er reichte Klage ein und verlor. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz befand in seinem Urteil vom 24.01.2014 die ausgesprochene Kündigung für wirksam.
Bereits im Februar 2012 hatte der Mann von seinem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten. Trotzdem verwendete er den Firmenrechner weiterhin für Ausflüge ins Internet. Dem folgte die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung im November 2012. Einen Tag nachdem der Mann das Kündigungsschreiben erhalten hatte, forderte sein Arbeitgeber ihn auf, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Der Mann unterschrieb, weil sein Arbeitgeber drohte, ihn andernfalls fristlos zu entlassen. Kurz darauf klagte er gegen die Kündigung und den Aufhebungsvertrag.
Gericht weist Klage ab
Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wirksam ist. Der Mann hatte sich nach der Abmahnung nicht an das Verbot gehalten und surfte weiterhin während seiner Arbeitszeit privat im Internet. Damit verletzte er seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Aufhebungsvertrag hingegen wurde mit der Androhung einer fristlosen Kündigung erzwungen und ist somit nichtig. Der Arbeitgeber darf eine Kündigungsandrohung nicht einsetzen um – wie im vorliegenden Fall – einen Aufhebungsvertrag, zu erzwingen. Da der Arbeitgeber dem Mann vor Abschluss des Aufhebungsvertrages kündigte, ist diese wirksam.
Wer keine böse Überraschung erleben möchte, sollte seinen Arbeitsvertrag noch einmal genau lesen. Sonst sieht deine nächste Statusmeldung eventuell so aus: Arbeitslos dank Facebook.
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.01.2014, Az.: 1 Sa 451/13)